BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 3 P 34/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 6/15
SG Dortmund, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 11/13

Private PflegeversicherungVerfahrensrügeUnbeachteter BeweisantragEinholung eines weiteren Gutachtens zu einer umstrittenen TatsacheMangelhaftigkeit eines Gutachtens

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 P 34/17 B

DRsp Nr. 2018/5997

Private Pflegeversicherung Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Einholung eines weiteren Gutachtens zu einer umstrittenen Tatsache Mangelhaftigkeit eines Gutachtens

1. Zur Beurteilung der Frage, ob das LSG einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist, kommt es darauf an, ob das LSG objektiv im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu weiterer Sachaufklärung gehalten war, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. 2. Dabei gehört jedoch die Entscheidung über den Umfang und die Art der Ermittlungen zur grundsätzlich freien Beweiswürdigung des LSG, auf deren Verletzung die Rüge eines Verfahrensmangels nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nicht gestützt werden kann, denn die Beweiswürdigung steuert die Amtsermittlung. 3. Wenn schon ein Gutachten über die umstrittene Tatsache eingeholt wurde, muss sich ein Gericht dann zur Einholung eines weiteren Gutachtens gedrängt fühlen, wenn der Gutachter von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, Zweifel an seiner Sachkunde bestehen, das Gutachten Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.