LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.1996
L 5 Ka 3282/95
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 70 Abs. 1 S. 2 ;

Praxisbesonderheit bei ländlicher Lage und geringer Überweisungszahl

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 3282/95

DRsp Nr. 2006/24072

Praxisbesonderheit bei ländlicher Lage und geringer Überweisungszahl

Aufgrund der ländlichen Lage einer Allgemeinpraxis kann eine Praxisbesonderheit nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt werden. Dabei gilt das Erfordernis konkreter und substantiierter Darlegungen um so mehr, je mehr schon der Fachgruppendurchschnitt durch viele ländlich gelegene Praxen geprägt ist und je weniger das Leistungsspektrum für eine ersatz-fachärztliche Tätigkeit typisch ist. Die Überweisungszahl als solche hat keinen Aussagewert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 70 Abs. 1 S. 2 ;