Praxisbesonderheit bei ländlicher Lage und geringer Überweisungszahl
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 3282/95
DRsp Nr. 2006/24072
Praxisbesonderheit bei ländlicher Lage und geringer Überweisungszahl
Aufgrund der ländlichen Lage einer Allgemeinpraxis kann eine Praxisbesonderheit nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt werden. Dabei gilt das Erfordernis konkreter und substantiierter Darlegungen um so mehr, je mehr schon der Fachgruppendurchschnitt durch viele ländlich gelegene Praxen geprägt ist und je weniger das Leistungsspektrum für eine ersatz-fachärztliche Tätigkeit typisch ist. Die Überweisungszahl als solche hat keinen Aussagewert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]