LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2011
2 Sa 425/11
Normen:
BGB § 305 b; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1557/10

Prämienanspruch für Verbesserungsvorschläge bei schriftlicher Bewertung nach Aufhebungsvertrag mit Abgeltungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 425/11

DRsp Nr. 2012/2475

Prämienanspruch für Verbesserungsvorschläge bei schriftlicher Bewertung nach Aufhebungsvertrag mit Abgeltungsklausel

1. Haben die Parteien in einem Beendigungsvergleich vereinbart, dass "mit dieser Vereinbarung .. alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den Regelungen dieser Vereinbarung erledigt" sind, gilt diese formularmäßige Abgeltungsklausel nicht für Ansprüche, die nachträglich aufgrund individueller Vertragsabreden vereinbart werden; hat die Arbeitgeberin nach dieser Vereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer Verbesserungsvorschläge mit 1000 EUR bewertet und diese Bewertung dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung der Prämie. 2. Der Einwand der Arbeitgeberin, dass Verbesserungsvorschläge das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers betroffen haben und er sie nicht ohne seinen betrieblichen Aufgabenumfang hätte erledigen können, kann die Entscheidung, an den Arbeitnehmer keine Prämie zu zahlen, tragen; er stellt sich jedenfalls nicht als sachfremd oder willkürlich dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 (1 Ca 1557/10) teilweise unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert.