LAG Hamm - Urteil vom 21.06.2005
19 Sa 197/05
Normen:
ZPO § 322 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3241/03

Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, Wiederholungskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 197/05

DRsp Nr. 2005/12996

Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, Wiederholungskündigung

»1. Ist in einem Vorprozess die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig durch eine Sachentscheidung festgestellt worden, kann der Arbeitgeber denselben Kündigungssachverhalt nicht zur Rechtfertigung einer erneuten Kündigung vortragen. Der zweiten, rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage ist deshalb ohne eine Überprüfung des Kündigungssachverhalts stattzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in dem ersten Prozess nicht ausreichend dargelegt hat. 2. Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess steht nicht zur Disposition der Prozessparteien, sondern ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO § 322 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am 06.07.1960 geborene, verheiratete und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 21.09.1994 bei der Beklagten als Montiererin in der Serienfertigung zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.200,00 EUR tätig.

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Werk in S2xxx, in dem die Klägerin eingesetzt war, zuletzt mehr als 200 Arbeitnehmer.