LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2013
L 4 KR 4624/12
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SSGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB V § 25; SGB V § 26; SGB V § 13 Abs. 4 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 360/12

PräimplantationsdiagnostikKeine Kostenübernahme nach dem SGB V für Maßnahmen im Bundesgebiet durch die KrankenkasseLeistungsausschluss auch bei Maßnahme im Ausland (hier Belgien)Kein Grundrechtsanspruch bei lebensbedrohlicher Erkrankung bereits geborener Menschen nach dem Nikolaus-Beschluss des BVerfG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 4624/12

DRsp Nr. 2014/1856

Präimplantationsdiagnostik Keine Kostenübernahme nach dem SGB V für Maßnahmen im Bundesgebiet durch die Krankenkasse Leistungsausschluss auch bei Maßnahme im Ausland (hier Belgien) Kein Grundrechtsanspruch bei lebensbedrohlicher Erkrankung bereits geborener Menschen nach dem "Nikolaus"-Beschluss des BVerfG

1. Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung reproduktionsmedizinischer Behandlungen mittels In-Vitro-Fertilisation (IVF), wenn die künstliche Befruchtung nicht wegen einer Fruchtbarkeitsstörung, sondern zwecks Ausschluss vererbbarer Erkrankung ausschließlich deshalb erfolgen soll, mittels PID erbgesunde Zellen aufzufinden und damit die Chance zur Geburt eines gesunden Kindes zu erhöhen. 2. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung des Versicherten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. 3. Leistungen sind dann weder bei Durchführung im Ausland (hier: Belgien) nachträglich erstattungsfähig noch die Behandlung als solche am Maßstab der grundrechtsorientierten Auslegung auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25 (sog. Nikolaus-Beschluss) geboten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen.