LAG München - Urteil vom 02.02.2011
11 Sa 17/10
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2124/09

Postzustellungszeiten aufgrund gewandelter Verkehrsanschauung; Versagung nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Feststellung des Zugangs persönlich übermittelter Kündigung am selben Tage

LAG München, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 17/10

DRsp Nr. 2011/4703

Postzustellungszeiten aufgrund gewandelter Verkehrsanschauung; Versagung nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Feststellung des Zugangs persönlich übermittelter Kündigung "am selben Tage"

1. Im Verfahren über den Antrag einer nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KSchG ist der strittige Zugang der Kündigung festzustellen (Anschluss an BAG vom 28.05.2009, 2 AZR 732/08). 2. Aufgrund gewandelter Verkehrsanschauung (liberalisierte Briefzustellung) ist von allgemeinen arbeitstäglichen Postzustellzeiten bis mindestens 14.00 Uhr auszugehen. Erst ein deutlich späterer Einwurf in den privaten Briefkasten bewirkt keinen taggleichen Zugang mehr.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.11.2009 - 1 Ca 2124/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der am 0.0.1948 geborene Kläger, der verheiratet ist, war bei der Beklagten seit 07.02.1983 als OP-Pfleger im Krankenhaus M. mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt 0,- € brutto beschäftigt.