VG Stuttgart - Urteil vom 20.05.2016
2 K 4409/15
Normen:
BAPostG § 16 Abs. 2 S. 1; PostBKKSa vom 01.10.2015 § 33 Abs. 1 S. 3; SGB V § 35;

Postbeamtenkrankenkasse - Festbetrag; Fürsorgepflicht; Kassenleistungen; Keppra; Levetiracetam; Passivlegitimation

VG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 4409/15

DRsp Nr. 2016/10483

Postbeamtenkrankenkasse - Festbetrag; Fürsorgepflicht; Kassenleistungen; Keppra; Levetiracetam; Passivlegitimation

1. Die Einführung von Festbeträgen für Arzneimittel durch einen Verweis in den Satzungen der Postbeamtenkrankenkasse auf die Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. 2. Ob die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätze für die ausnahmsweise Nichtanwendung von Festbeträgen im Einzelfall in Verfahren gegen die Beklagte Anwendung zu finden vermögen, bedarf keiner Entscheidung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BAPostG § 16 Abs. 2 S. 1; PostBKKSa vom 01.10.2015 § 33 Abs. 1 S. 3; SGB V § 35;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung weiterer Kassenleistungen zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beschaffung eines Antiepileptikums.

Sie ist Mitglied bei der Beklagten mit einem Tarif nach der Leistungsordnung B und einem Bemessungssatz an Kassenleistungen für satzungsgemäße medizinische Aufwendungen von 30 %. Nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.12.2014 besteht bei ihr "ein Anfallleiden mit komplexpartiellen Anfällen". Am 07.07.2015 verschrieb ihr ein Facharzt für Allgemeinmedizin das Arzneimittel Keppra zur Linderung dieses Leidens.