Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung weiterer Kassenleistungen zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beschaffung eines Antiepileptikums.
Sie ist Mitglied bei der Beklagten mit einem Tarif nach der Leistungsordnung B und einem Bemessungssatz an Kassenleistungen für satzungsgemäße medizinische Aufwendungen von 30 %. Nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.12.2014 besteht bei ihr "ein Anfallleiden mit komplexpartiellen Anfällen". Am 07.07.2015 verschrieb ihr ein Facharzt für Allgemeinmedizin das Arzneimittel Keppra zur Linderung dieses Leidens.
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