Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.11.2016 geändert. Die Vergütung wird auf 1069,56 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Festsetzung der zutreffenden Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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