Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|