Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.06.2016 wird verworfen.
I.
Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Hilfsweise erhebe er Nichtzulassungsbeschwerde, Gegenvorstellung bzw. beantrage er erneut die Bewilligung von PKH.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
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