LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2018
L 11 KR 183/18 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1573/17

PKH-VerfahrenFestsetzung von MonatsratenTeilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen VoraussetzungenAusschluss der Beschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 183/18 B

DRsp Nr. 2018/7128

PKH-Verfahren Festsetzung von Monatsraten Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen Ausschluss der Beschwerde

1. Wenn das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt darin eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen. 2. Eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung ist ausgeschlossen.3. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG sollen Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers von vornherein einer Überprüfung durch das LSG entzogen sein.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I.