BSG - Beschluss vom 02.03.2017
B 2 U 22/17 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 481/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 23/12

PKH-VerfahrenBestellung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen B 2 U 22/17 B

DRsp Nr. 2017/10106

PKH-Verfahren Bestellung eines Notanwalts

1. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. 2. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe: