BSG - Beschluss vom 19.01.2018
B 8 SO 99/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 19/17
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 541/16

PKH-VerfahrenAuswirkung einer verfahrensfehlerhaften AblehnungFehlender ProzesskostenhilfeanspruchParallelentscheidung zu BSG B 8 SO 100/17 B v. 19.01.2018

BSG, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 99/17 B

DRsp Nr. 2018/10897

PKH-Verfahren Auswirkung einer verfahrensfehlerhaften Ablehnung Fehlender Prozesskostenhilfeanspruch Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 100/17 B v. 19.01.2018

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

Der Kläger macht im Wege der Untätigkeitsklage ein "Monatsticket 2016" geltend. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Verfahren S 48 SO 453/16) als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.12.2016); die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 28.9.2017) und mit Beschluss vom selben Tag auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II