Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger macht im Wege der Untätigkeitsklage ein "Monatsticket 2016" geltend. Das Sozialgericht (
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
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