BSG - Beschluss vom 19.01.2018
B 8 SO 100/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 40/17
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 453/16

PKH-VerfahrenAuswirkung einer verfahrensfehlerhaften AblehnungFehlender Prozesskostenhilfeanspruch

BSG, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 100/17 B

DRsp Nr. 2018/10894

PKH-Verfahren Auswirkung einer verfahrensfehlerhaften Ablehnung Fehlender Prozesskostenhilfeanspruch

Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zur Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein "Monatsticket 2016". Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.12.2016); die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 28.9.2017).