BSG - Beschluss vom 08.02.2017
B 5 R 24/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 989/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 896/15

PKH-VerfahrenAntrag und PKH-ErklärungGesetzlich vorgeschriebene FormBedingungsfeindlichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 24/17 B

DRsp Nr. 2017/10001

PKH-Verfahren Antrag und PKH-Erklärung Gesetzlich vorgeschriebene Form Bedingungsfeindlichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die PKH-Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), d.h. mit dem gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung 06.01.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. 2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, wenn sie unter einer Bedingung eingelegt worden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. August 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 3;

Gründe: