Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der genannten Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., E., zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., E., beantragt. Er hat das Rechtsmittel jedoch bisher nicht begründet.
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