LAG Köln - Beschluss vom 07.08.2008
7 Ta 380/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2353/07

PKH; Erfolgsaussicht

LAG Köln, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 380/07

DRsp Nr. 2008/19879

PKH; Erfolgsaussicht

»1. "Hinreichende Aussicht auf Erfolg" i. S. v. § 114 ZPO erfordert nicht notwendig eine "überwiegende" Aussicht auf Erfolg. 2. Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage den vom Prozesskostenhilfe-Antragsteller eingenommenen Standpunkt nicht teilt, führt nicht automatisch dazu, dass die Prozesskostenhilfevoraussetzung der "hinreichenden Erfolgsaussicht" zu verneinen wäre. 3. Maßgeblich ist allein, ob eine Partei, die die Prozesskosten selbst tragen muss, die vom Prozesskostenhilfe-Antragsteller vertretene Rechtsposition wegen des damit verbundenen Kostenrisikos vernünftigerweise von vornherein nicht zur Grundlage ihres prozessualen Handelns gemacht hätte.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2007, mit welchem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz verweigert wurde, ist begründet. Das Arbeitsgericht hat nach Auffassung des Beschwerdegerichts die PKH-Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO zu Unrecht verweigert.