Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2007, mit welchem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz verweigert wurde, ist begründet. Das Arbeitsgericht hat nach Auffassung des Beschwerdegerichts die PKH-Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO zu Unrecht verweigert.
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