LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.05.2011
8 Ta 89/11
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 444/11

PKH; Erfolgsaussicht - Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 89/11

DRsp Nr. 2011/10709

PKH; Erfolgsaussicht - Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Klage fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.