LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.06.2011
L 8 AY 1/11 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1, SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3, ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AY 5/10 P

PKH-Beschwerde; Umfang der Beiordnung; PKH-Beschwerde, unbeschränkte Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Verkehrsanwalt, zusätzliche Kosten, besondere Umstände, ortsansässig, Gerichtsbezirk, besonderes Vertrauensverhältnis, Einzelfall

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 8 AY 1/11 B

DRsp Nr. 2011/16236

PKH-Beschwerde; Umfang der Beiordnung; PKH-Beschwerde, unbeschränkte Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Verkehrsanwalt, zusätzliche Kosten, besondere Umstände, ortsansässig, Gerichtsbezirk, besonderes Vertrauensverhältnis, Einzelfall

Die gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde ist zulässig. Eine unbeschränkte Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks des jeweiligen SG ansässigen Rechtsanwalts ist nur möglich, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten die Beiordnung eines zusätzlichen sog Verkehrsanwalts. Bei der Prüfung der besonderen Umstände ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des SG Magdeburg vom 17. März 2011 dahingehend geändert, dass Rechtsanwalt T. M. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG Magdeburg ansässigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der Kosten beigeordnet wird, die bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wären. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1, SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3, ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe: