I.
Der Kläger erhob, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 04. März 2008 Zahlungsklage auf die Erstattung von Spesen und Restlohn betreffend die Monate Januar und Februar 2008. Nach § 9 des Arbeitsvertrags wird die Vergütung spätestens am 17. des Folgemonats fällig. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung, eine arbeitgeberseitige Kündigung wurde nicht behauptet.
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