LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2008
20 Ta 217/08
Normen:
GKG § 1 ; GKG § 22 ; GKG-KV Nr. 1812; ZPO § 115 ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 50/08

PKH-Beschwerde; rückwirkende Bewilligung; Vermögensverhältnisse; maßgeblicher Zeitpunkt; Kostenentscheidung; Gebührenermäßigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 20 Ta 217/08

DRsp Nr. 2008/19814

PKH-Beschwerde; rückwirkende Bewilligung; Vermögensverhältnisse; maßgeblicher Zeitpunkt; Kostenentscheidung; Gebührenermäßigung

»1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO. 2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.«

Normenkette:

GKG § 1 ; GKG § 22 ; GKG-KV Nr. 1812; ZPO § 115 ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erhob, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 04. März 2008 Zahlungsklage auf die Erstattung von Spesen und Restlohn betreffend die Monate Januar und Februar 2008. Nach § 9 des Arbeitsvertrags wird die Vergütung spätestens am 17. des Folgemonats fällig. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung, eine arbeitgeberseitige Kündigung wurde nicht behauptet.