LAG Köln - Beschluss vom 14.07.2008
2 Ta 203/08
Normen:
ZPO § 127 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8/08

PKH-Beschwerde; Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen; Fristversäumnis

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 203/08

DRsp Nr. 2008/18395

PKH-Beschwerde; Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen; Fristversäumnis

»Setzt das Gericht der Antrag stellenden Partei eine Nachfrist zur Einreichung der PKH-Unterlagen, so kommt eine rückwirkende PKH-Gewährung trotz zwischenzeitlich nicht mehr gegebener Erfolgsaussicht nur in Betracht, wenn die Frist auch eingehalten wird. Bei Fristversäumnis kommt die PKH-Gewährung nur für die nach diesem Zeitpunkt noch anfallenden Prozesshandlungen in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 127 ;

Gründe: