LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2005
7 Ta 123/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 250/04

PKH

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 123/04

DRsp Nr. 2005/12013

PKH

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Rechtszug zutreffend verweigert. Insoweit wird auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 8 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 10.05.2004 (Bl. 10, 11 des Prozesskostenhilfebeiheftes) enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Es wird insoweit lediglich behauptet, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die die Kammer für zutreffend hält, nicht zutreffend seien. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.