Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2006 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Februar 2005 zurückgewiesen.
Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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