LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2012
L 1 R 49/09
Normen:
RÜG Art. 35 Abs. 3; RÜG Art. 42 Abs. 8; SGB VI § 229a Abs. 1; SVG § 10 Abs. 1; SVG § 19 Abs. 1; SVG § 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 543/05

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach Überleitungsrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 1 R 49/09

DRsp Nr. 2012/7772

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach Überleitungsrecht

Durch Art. 35 Abs. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I S. 1606) wurde § 10 SVG mit Wirkung vom 1.8.1991 dahingehend geändert, dass andere als die in den §§ 2, 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig werden. Unter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in diesem Sinne ist nur die Aufnahme einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu verstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RÜG Art. 35 Abs. 3; RÜG Art. 42 Abs. 8; SGB VI § 229a Abs. 1; SVG § 10 Abs. 1; SVG § 19 Abs. 1; SVG § 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.