Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
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