Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2015, Aktenzeichen 2-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.303,37 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den gemeinsamen Beteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau an der A unter Beteiligungsnummern 1069, 1070 und 1071.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich wegen der unter Ziffer 1) genannten Übertragung der Beteiligungsrechte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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