OLG Dresden - Urteil vom 03.07.2018
4 U 1189/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 681
r+s 2018, 592
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3085/16

Pflichten des Lebensversicherers bei Abschluss einer sich als Anlagegeschäft darstellenden kapitalbildenden Lebensversicherung

OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 1189/17

DRsp Nr. 2018/10760

Pflichten des Lebensversicherers bei Abschluss einer sich als Anlagegeschäft darstellenden kapitalbildenden Lebensversicherung

1. Der Abschluss einer kapitalbildenden, fondgebundenen Lebensversicherung stellt sich als Anlagengeschäft mit einer hieran anknüpfenden Aufklärungspflicht des Versicherers dar, wenn die Todesfallleistung bei Vertragsabschluss zunächst 110% des Deckungskapitals beträgt und sodann über die Aufschubzeit hinweg auf 100% absinkt. 2. Im Rahmen des Anlagegespräches sind wegen der Gefahr einer Interessenkollision auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Vermittlern, der Anlagegesellschaft, den Treuhändern und sonstigen Beteiligten zu offenbaren.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 28.07.2017 - 8 O 3085/16 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 6.712,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

A.