Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juli 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-4 O 511/13) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird, soweit er die Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung begehrt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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