Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2015, Az.:
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe desselben Betrages leistet. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.612,-- Euro festgesetzt.
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