LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2015
L 4 SO 82/14
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 286/14

Pflicht zur Verwertung einer privaten Rentenversicherung bei Bezug einer befristeten ErwerbsminderungsrenteBegründung eines HärtefallsVorbehalt fehlenden Vermögens und Einkommens

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 4 SO 82/14

DRsp Nr. 2015/19016

Pflicht zur Verwertung einer privaten Rentenversicherung bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente Begründung eines Härtefalls Vorbehalt fehlenden Vermögens und Einkommens

Allein die behauptete Zweckbestimmung einer privaten Alterssicherung vermag keine allgemeine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu begründen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten.

Der 1963 geborene Kläger bezieht eine befristete Erwerbsminderungsrente in nicht bedarfsdeckender Höhe. Er besaß im streitigen Zeitraum einen Vertrag über eine private Rentenversicherung bei der N. AG. Im April 2014 betrug das Deckungskapital 11.729,00 Euro. Der Rückkaufwert einschließlich der Überschussbeteiligung belief sich im Februar 2014 auf 13.557,88 Euro.

Im Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung ergänzender Sozialleistungen nach dem SGB XII. Er verwies darauf, dass er von der Erwerbsminderungsrente allein nicht leben könne.