LAG Köln - Urteil vom 22.04.2021
6 Sa 790/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 57/20

Pflicht zur Anwendung milderer Mittel statt Kündigung gegenüber einer streitbaren Mitarbeiterin mit SchwerbehinderungKündigung einer unliebsamen schwerbehinderten MitarbeiterinAbmahnung, Teamgespräch, Mediation oder Coaching als milderes Mittel gegenüber Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 790/20

DRsp Nr. 2021/12157

Pflicht zur Anwendung milderer Mittel statt Kündigung gegenüber einer streitbaren Mitarbeiterin mit Schwerbehinderung Kündigung einer unliebsamen schwerbehinderten Mitarbeiterin Abmahnung, Teamgespräch, Mediation oder Coaching als milderes Mittel gegenüber Kündigung

Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon über Jahre hinweg mit ihrer negativen Ausstrahlung, ihrer missglückten und teilweise aggressiven Kommunikation und ihrem herrischen Verhalten gegenüber gleichrangigen Kolleginnen und Kollegen das Betriebsklima vergiftet hat oder haben soll, hat die Arbeitgeberin grundsätzlich mildere Mittel, insbesondere das Erfordernis einer Abmahnung, die Kommunikationswerkzeuge der Organisationsentwicklung sowie die im SGB IX vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen und anzuwenden, bevor sie gegenüber der schwerbehinderten Mitarbeiterin eine Kündigung ausspricht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2020 - 9 Ca 57/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um die Erteilung eines Zeugnisses, um Zahlungsansprüche und um die von der Klägerin geforderte Weiterbeschäftigung.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.