OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2016
1 A 2105/14
Normen:
SG § 18 S. 1; SG § 55 Abs. 1 S. 1; SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 2. Fall; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 3; SVG § 11 Abs. 5; SVG § 12; BHO § 59 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BBesG § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1329/14

Pflicht eines Soldaten auf Zeit zur Erstattung der Kosten des Studiums wegen Entlassung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 1 A 2105/14

DRsp Nr. 2016/15546

Pflicht eines Soldaten auf Zeit zur Erstattung der Kosten des Studiums wegen Entlassung

1. Dass gesetzlich auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer in den Kreis derjenigen Soldaten einbezogen werden, welche bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr die Ausbildungskosten zu erstatten haben, verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG.2. § 56 Abs. 4 S. 3 SG ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundeswehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen (Fach-)Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. Im Rahmen der Ermessensausübung muss dementsprechend notwendig eine Reduzierung der Erstattung auf den Betrag erfolgen, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundeswehr den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat oder - anders gesagt - , dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen.