OVG Bremen - Beschluss vom 02.07.2010
S 2 A 46/09
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen K 1381/08

Pflicht eines Leistungsträgers zur Übernahme von im Regelsatz enthaltene Anteile übersteigenden Stromkosten (Differenzstromkosten) i.R.d. Kosten der Unterkunft

OVG Bremen, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen S 2 A 46/09

DRsp Nr. 2010/14658

Pflicht eines Leistungsträgers zur Übernahme von im Regelsatz enthaltene Anteile übersteigenden Stromkosten (Differenzstromkosten) i.R.d. Kosten der Unterkunft

Stromkosten sind, soweit sie nicht auf die Heizung entfallen, nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen, sondern aus der Regelleistung zu bestreiten. Das gilt auch für sogenannte Differenzstromkosten, also solche tatsächlich anfallende Stromkosten, die den im Regelsatz enthaltenen Anteil übersteigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

a)

Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.