Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird abgelehnt.
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