OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2019
19 W 19/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 442 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; ZPO § 120a; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BarbeträgeVO § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/19

Pflicht einer Prozesspartei zur Einsetzung des Erlöses aus dem Verkauf eines Pkw für die Prozesskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 19 W 19/19

DRsp Nr. 2019/17126

Pflicht einer Prozesspartei zur Einsetzung des Erlöses aus dem Verkauf eines Pkw für die Prozesskosten

PKH-Einsatzpflicht eines Vermögensgegenstandes, der im Falle des Prozesserfolges Zug um Zug gegen die Klageforderung zurückzugewähren wäre Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin begehrt PKH für eine Klage auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Sie beabsichtigt zu beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 16.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung des gekauften Autos zu zahlen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg, jedoch mit Anordnung von Ratenzahlungen und einer Zahlung aus dem Vermögen.

Eine Prozesspartei, die Eigentümerin von zwei Pkw ist, ist nicht gehalten, einen von diesen zur Bestreitung der Prozesskosten zu verwerten, wenn sie sich durch die Veräußerung des einen Pkw selbst vorsätzlich die Gegenleistung unmöglich machen würde, die sie bei einem Prozesserfolg Zug um Zug zu erbringen hätte und wenn der Erlös aus der Veräußerung des anderen Pkw das Schonvermögen nicht übersteigen würde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18.07.2019 abgeändert.