LAG Köln - Beschluss vom 10.04.2015
11 Ta 118/15
Normen:
§ 115 II ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9180/14

Pflicht einer Partei zum Einsatz eine Zweitwagens mit Motorschaden für die Prozesskosten

LAG Köln, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 118/15

DRsp Nr. 2015/15094

Pflicht einer Partei zum Einsatz eine Zweitwagens mit Motorschaden für die Prozesskosten

Für die Bestreitung von Prozesskosten kann Vermögen nur eingesetzt werden, wenn es kurzfristig verwertbar ist. Dies ist bei einem Zweitwagen mit nachhaltigem Motorschaden nicht der Fall.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2015 - 20 Ca 9180/14 - aufgehoben und der Prozesskostenhilfeantrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

§ 115 II ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

1. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger verfüge angesichts der Kombination von Barmitteln und dem Wert des Zweitwagens über ausreichendes Vermögen, um die Rechtsanwaltskosten zu bestreiten, überzeugt nicht.