LAG Köln - Urteil vom 27.04.2015
5 Sa 1020/14
Normen:
§ 19 EStG, § 14 SGB IV;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3043/13

Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen wegen der unberechtigten Nutzung des Dienstwagens

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1020/14

DRsp Nr. 2015/10610

Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen wegen der unberechtigten Nutzung des Dienstwagens

1. Für die unbefugte Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer fällt keine Lohnsteuer an, weil sie keinen Lohncharakter hat.2. Für die unbefugte Nutzung eines Dienstwagens sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. August 2014- 2 Ca 3043/13 - teilweise abgeändert:

Der Zahlungsantrag wird in Höhe von weiteren 3.083,68 € abgewiesen.

II.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 3.083,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2014 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten einschließlich der Hilfswiderklage zurückgewiesen.

IV.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu je 50 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 19 EStG, § 14 SGB IV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Vollstreckung aus einem Vergleich.

1. 2.