OLG Köln - Urteil vom 19.11.2013
24 U 80/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 18/11

Pflicht des Anlagevermittlers zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 24 U 80/13

DRsp Nr. 2015/1508

Pflicht des Anlagevermittlers zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen

1. Unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen müssen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtig gestellt werden. 2. Ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Aufklärung macht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist, begeht bereits hierdurch einen Aufklärungsfehler.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2013 (Az. 3 O 18/11) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 155.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Februar 2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligungen des Klägers zu 1) an der J2 und an der J3, soweit der Beklagte verurteilt wird, einen über 95.000 € hinausgehenden Betrag an den Kläger zu 1) zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Februar 2011 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klägerin zu 2) an der J4, soweit der Beklagte verurteilt wird, einen über 25.000 € hinausgehenden Betrag an den Klägerin zu 2) zu zahlen.