LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.03.2015
16 TaBV 221/14
Normen:
SGB IX § 96;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/14

Pflicht der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin auf Reduzierung eines angesammelten Arbeitszeitguthabens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 221/14

DRsp Nr. 2016/13629

Pflicht der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin auf Reduzierung eines angesammelten Arbeitszeitguthabens

Orientierungssätze: Auch für die von der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin geleisteten Funktionsstunden gilt die in einer Dienstvereinbarung enthaltene Kappungsgrenze.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2014 - 6 BV 2/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 96;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des beteiligten Landes, das von der Antragstellerin als freigestellte (Gesamt-) Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aufgebaute Zeitguthaben auf der Basis der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit zu reduzieren.