LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2016
L 5 P 107/14
Normen:
StatPflVO § 5 Abs. 2; PfG NW (in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung) § 15 Abs. 1; PfG NW (in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung) § 15 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 86/11

PflegeversicherungZustimmung zur gesonderten Berechnung höherer InvestitionskostenGesondert berechnungsfähige AufwendungenLandesrechtliche Deckelung der gesonderten Berechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen L 5 P 107/14

DRsp Nr. 2017/11217

Pflegeversicherung Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionskosten Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen Landesrechtliche Deckelung der gesonderten Berechnung

1. Nach § 15 Abs. 1 PfG NW (in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung) können dem Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. 2. Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. 3. Der Wortlaut des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, der vom Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 3 PfG NW a.F. ermächtigungskonform übernommen wurde, spricht nicht gegen eine landesrechtliche Deckelung der gesonderten Berechnung.