BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 3 P 28/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 P 2/13
SG Lübeck, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 40/10

PflegeversicherungVerfahrensrügeReichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 3 P 28/17 B

DRsp Nr. 2018/2993

Pflegeversicherung Verfahrensrüge Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Ein Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch mit den Beteiligten verpflichtet noch zu einem Vorabhinweis auf seine Rechtsauffassung bzw. auf die im Detail von ihm für seine Entscheidungsfindung für maßgebend gehaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte. 2. Mit einem im Kern nur vorgebrachten Angriff auf die Richtigkeit der Entscheidung bzw. die Gesamtwürdigung lässt sich eine Gehörsverletzung nicht darlegen. 3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I