BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 3 P 3/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 S. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 22/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 82/14

PflegeversicherungNichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSGAls Bevollmächtigte zugelassene Personen und Organisationen

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 3 P 3/17 B

DRsp Nr. 2017/10523

Pflegeversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG Als Bevollmächtigte zugelassene Personen und Organisationen

1. Nach § 160a Abs 1 S 2 iVm § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten bei der Einlegung einer Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision durch vor diesem Gericht vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 2. Die als Bevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen sind in § 73 Abs 4 iVm Abs 2 SGG ausdrücklich aufgeführt. 3. Eine Ausnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird ebenfalls als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 S. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 27.7.2013 bis 31.8.2016.