BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 3 P 17/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 19/13
SG Dresden, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 36/11

PflegeversicherungMaßnahmebescheidDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 P 17/17 B

DRsp Nr. 2018/6799

Pflegeversicherung Maßnahmebescheid Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Liegt die Unrichtigkeit der Entscheidung nicht im Einzelfall, sondern in der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, begründet dies die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I