LSG Hamburg - Urteil vom 01.02.2018
L 1 P 7/15
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 P 160/13

PflegeversicherungLeistungen der Pflegestufe IIFeststellung des PflegebedarfesGewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens

LSG Hamburg, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 1 P 7/15

DRsp Nr. 2018/4176

Pflegeversicherung Leistungen der Pflegestufe II Feststellung des Pflegebedarfes Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens

1. Für die Feststellung des Pflegebedarfes ist die zugrunde liegende Krankheitsdiagnose nicht entscheidend; vielmehr kommt es allein auf den nach den rechtlichen Vorgaben berücksichtigungsfähigen Pflegebedarf an. 2. Zudem ist eine Anleitung und Beaufsichtigung eines Kindes für die Ermittlung des Hilfebedarfs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens benötigt werden. 3. Die Pflegeperson muss dabei nicht nur verfügbar und einsatzbereit, sondern durch die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen auch zeitlich und örtlich in der Weise gebunden sein, dass sie nicht nur vorübergehend an der Erledigung anderer Dinge gehindert ist, denen sie sich widmen könnte, wenn die Notwendigkeit der Hilfeleistung nicht bestünde. 4. Eine darüber hinausgehende Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung, etwa zur Motivation oder (Verhaltens-)Kontrolle eines Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, gehört nicht zu den in der Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen maßgeblichen Hilfeleistungen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.