Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Zugang dieses Beschlusses per Telefax, vorläufig bis zum 31. Dezember 2016, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Hilfe zur Pflege in folgendem Umfang zu gewähren:
(LK = Leistungskomplex)
LK 2 (kleine Morgen/Abendtoilette): 12 mal wöchentlich
LK 3b (Baden): 1 mal wöchentlich
LK 4 (große Morgen/Abendtoilette): 1 mal wöchentlich
LK 7a (Darm/Blasenentleerung): 14 mal wöchentlich
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