LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2016
L 15 SO 183/16 B ER
Normen:
SGB XII § 62; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 878/16 ER

PflegeversicherungHilfe zur PflegeEinstweiliger RechtsschutzBindungswirkung der Feststellungen des MDK

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 183/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1667

Pflegeversicherung Hilfe zur Pflege Einstweiliger Rechtsschutz Bindungswirkung der Feststellungen des MDK

1. Grundsätzlich ist der Sozialhilfeträger an die Feststellungen des MDK hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit gebunden (§ 62 SGB XII). 2. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des MDK über den Umfang der Pflege, muss der Sozialhilfeträger (im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 20 SGB X) eigenständig ermitteln und entscheiden. 3. Wenn die erforderlichen ärztlichen Feststellungen nicht vorliegen, kann der Sozialhilfeträger nicht auf Grund von Einschätzungen von Pflegekräften die Hilfe zur Pflege, die vorher jahrelang gewährt wurde, einstellen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Zugang dieses Beschlusses per Telefax, vorläufig bis zum 31. Dezember 2016, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Hilfe zur Pflege in folgendem Umfang zu gewähren:

(LK = Leistungskomplex)

LK 2 (kleine Morgen/Abendtoilette): 12 mal wöchentlich

LK 3b (Baden): 1 mal wöchentlich

LK 4 (große Morgen/Abendtoilette): 1 mal wöchentlich

LK 7a (Darm/Blasenentleerung): 14 mal wöchentlich