BSG - Beschluss vom 10.01.2018
B 3 P 2/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 25/15
SG Hildesheim, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 P 68/09

PflegeversicherungGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageWirkungslose Zustellungen an einen Beteiligten bei anwaltlicher Vertretung

BSG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen B 3 P 2/17 BH

DRsp Nr. 2018/2995

Pflegeversicherung Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Wirkungslose Zustellungen an einen Beteiligten bei anwaltlicher Vertretung

1. Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Es muss mithin von der angestrebten Entscheidung im Revisionsverfahren erwartet werden, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 3. Hat sich ein Bevollmächtigter bei Gericht bestellt, sind nach § 73 Abs. 6 S. 6 SGG alle Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten; Zustellungen an die Beteiligten selbst sind grundsätzlich wirkungslos.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens über die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6;

Gründe:

I