BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 3 P 29/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 30/16
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 52/14

PflegeversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageOffen gelassene Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 3 P 29/16 B

DRsp Nr. 2017/10532

Pflegeversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Offen gelassene Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Hat das LSG eine Frage ausdrücklich offengelassen, ist eine Klärung der aufgeworfenen Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I