Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das SG Kassel hat mit Beschluss vom 10.10.2016 den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1.7.2016 Leistungen der stationären Pflege zu erbringen. Das Hessische LSG hat durch Beschluss vom 28.11.2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1.1.2017 Beschwerde beim
Der angefochtene Beschluss des LSG stellt eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Im Übrigen können Rechtsmittel beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|