BSG - Beschluss vom 05.01.2017
B 3 P 1/17 S
Normen:
SGG § 177; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 34/16
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 4/16

PflegeversicherungEinstweiliger RechtsschutzAusschluss der BeschwerdeAnwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen B 3 P 1/17 S

DRsp Nr. 2017/10978

Pflegeversicherung Einstweiliger Rechtsschutz Ausschluss der Beschwerde Anwaltszwang vor dem BSG

1. Ein Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt eine abschließende Entscheidung dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Rechtsmittel beim BSG können nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Das SG Kassel hat mit Beschluss vom 10.10.2016 den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1.7.2016 Leistungen der stationären Pflege zu erbringen. Das Hessische LSG hat durch Beschluss vom 28.11.2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1.1.2017 Beschwerde beim BSG eingelegt.

Der angefochtene Beschluss des LSG stellt eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).