LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.04.2017
L 7 P 2/13
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 40/10 SG

PflegeversicherungEinstufung des PflegebedarfsUnterbliebene AnhörungNachholung einer Anhörung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 7 P 2/13

DRsp Nr. 2018/4007

Pflegeversicherung Einstufung des Pflegebedarfs Unterbliebene Anhörung Nachholung einer Anhörung

Sofern ein Verwaltungsakt nicht nichtig ist, ist ein Verfahrensfehler in der Form einer unterbliebenen Anhörung unbeachtlich, wenn die Anhörung nachgeholt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einstufung des Pflegebedarfs der Klägerin nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dabei geht es um die Frage, ob sich der Pflegebedarf wesentlich geändert hat.

Die Klägerin ist 1944 geboren. Sie leidet an einer schweren Osteoporose der Brust- und Lendenwirbelsäule, am Oberschenkelhals und am Arm. Es wurde eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die Klägerin leidet unter Beschuldigungswahn. Es ist eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt.