LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2018
L 5 P 88/17 B ER
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 241/17

PflegeversicherungBestimmtheit eines Verwaltungsakts (hier Maßnahmenbescheid)Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen RechtsErkennbarkeit des geforderten Verhaltens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen L 5 P 88/17 B ER

DRsp Nr. 2018/5542

Pflegeversicherung Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (hier Maßnahmenbescheid) Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens

1. Die generellen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts sind nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts auszurichten. 2. Ein Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI ist bestimmt genug, wenn das geforderte Verhalten für eine durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung, bei der die Kenntnis der Maßstäbe und Grundsätze für Qualität und Qualitätssicherung als Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehungen vorausgesetzt werden kann, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist. 3. Es reicht daher aus, wenn durch die Verfügungssätze im Zusammenhang mit Erläuterungen und Beispielen konkrete Hilfestellung zu Beseitigung der festgestellten Defizite gegeben wird und bei Unklarheiten auf den Gesamtinhalt des Bescheids sowie den Prüfbericht des MDK zurückgegriffen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.7.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB XI § 115 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.