LSG Hessen - Urteil vom 11.08.2016
L 8 P 4/15
Normen:
GVG § 191a; SGG § 105 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 5/13

PflegeversicherungAntrag auf Durchführung einer mündlichen VerhandlungKeine UmdeutungZugänglichmachung von Prozessunterlagen

LSG Hessen, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen L 8 P 4/15

DRsp Nr. 2017/6096

Pflegeversicherung Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Keine Umdeutung Zugänglichmachung von Prozessunterlagen

1. Bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Rechtsbehelf und führt dazu, dass das Gericht, das bereits den Gerichtsbescheid erlassen hat, nochmals mit der Sache befasst wird, wohingegen die Berufung als Rechtsmittel dazu führt, dass ein anderes Gericht - das Rechtsmittelgericht - über die Richtigkeit des Gerichtsbescheides zu befinden hat. 2. Die unterschiedliche Zielrichtung von Rechtsmittel und Rechtsbehelf und die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, verbietet eine Umdeutung. 3. Eine Umdeutung scheitert aber auch dann, wenn der Einzelfall zu prüfen ist. 4. Die Entscheidung, ob von einer unmittelbaren Zugänglichmachung der Prozessunterlagen abgesehen werden kann, obliegt grundsätzlich den Fachgerichten.

Tenor

I.

Der am 12. Februar 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Antrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 191a; SGG § 105 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung der Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III auf die der Pflegestufe II streitig.

1. 2.