LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2017
L 30 P 48/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 21/10

PflegeversicherungAberkennung einer PflegestufeWesentliche Änderung in den tatsächlichen VerhältnissenSpäter erneut eintretende Änderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen L 30 P 48/12

DRsp Nr. 2017/11739

Pflegeversicherung Aberkennung einer Pflegestufe Wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen Später erneut eintretende Änderung

1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. 2. Maßgeblich für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen" sind die Verhältnisse, die der ursprünglichen Bewilligung des Pflegegeldes zu Grunde gelegen haben, die mit jenen Verhältnissen zu vergleichen sind, die zur Entziehung der Leistung geführt haben. 3. Eine eventuell später erneut eintretende Änderung (bspw.. erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes) ist demgegenüber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung unerheblich. 4. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vorliegt, ist zudem auf das materielle der Bewilligung und auch der Entziehung der Leistung zugrunde liegende Recht abzustellen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: